Die Einleitung eines Eheschutzverfahrens deutet in der Regel darauf hin, dass zwischen den Ehegatten erhebliche persönliche sowie finanzielle Differenzen bestehen. Da u.a. im Rahmen der Trennung gegenseitige finanzielle Ansprüche geregelt werden müssen, ist ein potenzieller Interessenkonflikt zwischen den Ehegatten im Rahmen eines Eheschutzverfahrens nicht von der Hand zu weisen. Die Beschwerdeführerin selbst war ambivalent was ihre Einsetzung als Vorsorgebeauftragte bei einer Validierung des am 15. Oktober 2025 errichteten Vorsorgeauftrags betraf und stand zwischenzeitlich nicht mehr als Vorsorgebeauftragte des Betroffenen zur Verfügung (Art. 71).