5.2. Unbestritten haben sich die ehelichen und familiären Konflikte zwischen dem Betroffenen und der Beschwerdeführerin seit der Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Betroffenen entwickelt und intensiviert. Infolgedessen dachten beide Ehegatten über eine Trennung nach (act. 74 und 75). Die Beschwerdeführerin leitete daraufhin am 15. November 2024 ein Eheschutzverfahren ein (act. 78). Die Einleitung eines Eheschutzverfahrens deutet in der Regel darauf hin, dass zwischen den Ehegatten erhebliche persönliche sowie finanzielle Differenzen bestehen.