5. 5.1. Vorliegend gilt es im Sinne einer summarischen Prüfung vorgängig zu beurteilen, ob gemäss Art. 376 Abs. 2 ZGB ein Interessenkonflikt der ehelichen Vertretungsbefugnis nach Art. 374 ZGB entgegensteht und daher unverzüglich eine Beistandschaft errichtet werden musste und dem Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen war. -9-