zu Art. 363 ZGB). Bei der Problematik "Eignung und Interessenkollision" geht es insbesondere um die Einschätzung, ob und in welchem Ausmass die Konfliktsituation vom Vorsorgebeauftragten einseitig zu seinem eigenen Vorteil ausgenutzt werden könnte (vgl. RENZ, Der Vorsorgeauftrag und seine Validierung, 2020, N. 665). Fehlt es an der Eignung, besteht auch aus Gründen der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 389 Abs. 2 ZGB) kein Anlass zur Genehmigung des Vorsorgeauftrags (Urteil des Bundesgerichts 5A_674/2023 vom 31. Juli 2024 E. 6.2).