Im Rahmen der Eignungsprüfung ist u.a. zu prüfen, ob Interessenkonflikte bestehen, die einer Übernahme des Auftrags entgegenstehen. Da der Vorsorgeauftrag stark im Dienst der Selbstbestimmung steht, hat die Erwachsenenschutzbehörde mit Blick auf einen allfälligen Interessenkonflikt mit der Auftraggeberin Zurückhaltung zu üben. Dies gilt ganz besonders da, wo die Auftraggeberin die Interessenkollision bei der Auftragserteilung bereits gekannt hat (vgl. JUNGO, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 363 ZGB).