Spätere Kontrollmassnahmen gemäss Art. 368 ZGB sind zwar möglich, jedoch an strengere Voraussetzungen einer Interessengefährdung zulasten oder einer fehlenden Interessenwahrung zugunsten der vorsorgenden Person geknüpft, so dass sie nur in Ausnahmefällen angeordnet werden (vgl. RENZ, in: Der Vorsorgeauftrag – eine Tour d'Horizon, FamPra.ch 4/2021, S. 957)