5A_615/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 4.1; 5A_874/2020 vom 22. Juni 2021 E. 4). Eine sorgfältige Eignungsprüfung des Vorsorgebeauftragten ist noch bedeutsamer als jene der Beistandsperson: Während bei der Führung einer Beistandschaft eine regelmässige, behördliche Überprüfung gemäss Art. 410 f. ZGB den Standard bildet, ist beim Vorsorgeauftrag eine vergleichbare, periodische Rechenschaftspflicht der beauftragten Person und damit eine darauf basierende Überprüfungspflicht der Erwachsenenschutzbehörde nicht vorgesehen. Spätere Kontrollmassnahmen gemäss Art.