beauftragte Person für ihre Aufgabe geeignet ist (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB; JUNGO, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 1 und 7 zu Art. 363 ZGB), mithin die Interessen der auftraggebenden Person nicht gefährdet. Über die Eignung des Vorsorgebeauftragten ist prognostisch aufgrund von objektiv feststellbaren Kriterien zu entscheiden. Massstab bei der Beurteilung dieser Kriterien ist die Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person (Urteile des Bundesgerichts 5A_674/2023 vom 31. Juli 2024 E. 3.1; 5A_615/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 4.1; 5A_874/2020 vom 22. Juni 2021 E. 4).