374 Abs. 3 ZGB die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen. Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 376 Abs. 2 ZGB dem Ehegatten auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Beistandschaft. 4.2. Damit ein Vorsorgeauftrag Gültigkeit erlangt, ist eine Validierung zwingend notwendig. Die Validierung eines Vorsorgeauftrags setzt voraus, dass die -8-