374 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) sowie zur ordentlichen Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte des urteilsunfähigen Ehegatten vorzunehmen (Art. 374 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) und nötigenfalls, die Post zu öffnen und zu erledigen (Art. 374 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte gemäss Art. 374 Abs. 3 ZGB die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.