4. 4.1. Art. 374 Abs. 1 ZGB statuiert unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vertretungsrecht unter Ehegatten. So hat, wer als Ehegatte mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. Der Ehegatte hat in einem solchen Fall das Recht, die notwendigen Handlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der Familie (Art. 374 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) sowie zur ordentlichen Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte des urteilsunfähigen Ehegatten vorzunehmen (Art.