Seit dem 20. Dezember 2024 sei der Aufenthaltsort des Betroffenen unbekannt. Fest stehe, dass er keiner Arbeit nachgehe und keine Versicherungsleistungen beziehe. Der Betroffene könne durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung "eher" Nachteile erleiden, sowohl in seinem Recht, einen Vorsorgebeauftragten zu ernennen als auch in finanzieller Hinsicht durch eine möglicherweise unerwünschte und mangels Zusammenarbeit nicht zielführende Beistandschaft.