3.2. In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung vorliegend nicht angezeigt sei. Es sei keine Dringlichkeit vorhanden. Bis heute bezahle sie sämtliche Rechnungen des Betroffenen im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht, welche auch nach einer Trennung weiter bestehe, sowie alle Ausgaben der Familie. Sie habe auch im Rahmen ihrer Vertretungsbefugnis als Ehefrau vor einiger Zeit eine IV-Anmeldung vorgenommen, eine Pfändung der Liegenschaft abwenden können, alle Schulden bezahlt und den Hypothekarkredit für die Liegenschaft erneuert. Seit dem 20. Dezember 2024 sei der Aufenthaltsort des Betroffenen unbekannt.