Da jedoch ein Eheschutzverfahren zwischen dem Betroffenen und der Beschwerdeführerin vor Gericht anhängig sei, sei sie als Vorsorgebeauftragte ungeeignet. Daher sei vom Vorsorgeauftrag zum jetzigen Zeitpunkt "Abstand zu nehmen" und stattdessen eine behördliche Massnahme in Form einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung zu errichten. Zudem sei seine Handlungsfähigkeit für Rechtsgeschäfte über Beträge von mehr als Fr. 100.00 einzuschränken, da er sich und die Beschwerdeführerin durch Abschluss von Verträgen in grosse Schwierigkeiten bringe. Da -7-