3. 3.1. Die Vorinstanz begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung damit, dass beim Betroffenen ein Schwächezustand in Form einer anhaltenden wahnhaften Störung vorliege und er derzeit urteilsunfähig sei. Es liege ein Vorsorgeauftrag des Betroffenen vor, welchem grundsätzlich "Priorität" zukäme. Die Beschwerdeführerin habe letztlich erklärt, den Auftrag gemäss dem Vorsorgeauftrag übernehmen zu wollen. Da jedoch ein Eheschutzverfahren zwischen dem Betroffenen und der Beschwerdeführerin vor Gericht anhängig sei, sei sie als Vorsorgebeauftragte ungeeignet.