2022, N. 6 ff. zu Art. 445 ZGB). Im Einzelfall ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 193 E. 4). Es sind die Interessen an einem sofortigen Vollzug des Entscheides gegen jene an einer rechtsstaatlich einwandfreien Prüfung der Rechtslage gegeneinander abzuwägen (GEISER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 450c ZGB). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung gilt als vorsorgliche Massnahme, die im summarischen Verfahren zu beurteilen ist. Die Voraussetzungen des Entzugs müssen folglich glaubhaft sein (MARANTA, a.a.O., N. 2 und 11 zu Art. 445 ZGB).