Da der Betroffene seine Eltern um Geld gebeten habe, sei gemäss der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass er sich ins Ausland abgesetzt habe. Unter diesen Umständen sei eine Aushändigung der Beschwerde und des Schreibens der Vorinstanz vom 10. Februar 2025 an den Betroffenen gegen Unterschrift nicht möglich. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: