2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Februar 2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Bedürftigkeit mittels vollständiger und aktueller Unterlagen zu belegen, andernfalls das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne weitere Prüfung abzuweisen sei. Die verlangten Unterlagen wurden von der Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist nicht eingereicht. 2.3. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 10. Februar 2025 (Postaufgabe: 11. Februar 2025) auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Kurzbegründung des angefochtenen Entscheids und auf die Möglichkeit, den Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen.