9. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 2. 2.1. Gegen diesen ihr am 24. Januar 2025 zugestellten Entscheid im Dispositiv erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Januar 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, den Beizug und die Validierung des Vorsorgeauftrags im Sinne einer Wiedererwägung des Entscheids vom 21. Februar 2025 [recte: 21. Januar 2025] und stellte sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.