1.7. Auf entsprechende Anfrage der Fachrichterin mit E-Mail vom 7. Januar 2025 teilte die Beschwerdeführerin noch am selben Tag mit, sie wolle als Vorsorgebeauftragte eingesetzt werden, da der Betroffene sich nie auf eine Beistandschaft einlassen werde, sie seine Verhältnisse bereits kenne und ihn deshalb administrativ schneller unterstützen könne, damit er die ihm zustehenden Leistungen (z.B. IV) auch tatsächlich erhalte (act. 79). 1.8. Das Familiengericht Baden erkannte am 21. Februar 2025 [recte: 21. Januar 2025] (KEMN.2024.1347): " 1. Der Vorsorgeauftrag vom 15. Oktober 2015 wird einstweilen nicht für wirksam erklärt.