Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.6 (KEMN.2024.1347) Entscheid vom 13. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] Betroffene B._____, Person […] Beiständin C._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 21. Februar 2025 [recte: gegenstand 21. Januar 2025] Betreff Entzug aufschiebende Wirkung -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. B._____ (nachfolgend: Betroffener), geboren am tt.mm.1965, wurde am 12. August 2024 aufgrund seines besorgniserregenden psychischen Ge- sundheitszustandes fürsorgerisch in die Klinik E._____ untergebracht. Dort wurde bei ihm eine anhaltende wahnhafte Störung und differentialdiagnos- tisch eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert und er wurde als dauer- haft urteilsunfähig eingestuft (act. 2 ff., 55 ff. und 62 ff.). Der Betroffene hat zusammen mit seiner Ehefrau A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erwachsene und noch in Ausbildung stehende Kinder. In der Vergangen- heit hat er ohne Wissen seiner Familie Rechnungen nicht bezahlt und damit Zahlungsrückstände in Höhe von […] verursacht (act. 55 ff.). 1.2. Mit Eingabe vom 6. September 2024 (Posteingang) beantragte die Be- schwerdeführerin beim Familiengericht Baden eine Vertretungsberechti- gung nach Art. 374 ZGB, die Erteilung der Befugnis nach Art. 374 Abs. 3 ZGB, die eheliche Liegenschaft zur Deckung der finanziellen Bedürfnisse der Familie an den Meistbietenden zu verkaufen, und die Validierung des Vorsorgeauftrags. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, der Be- troffene habe ihr die katastrophale finanzielle Situation der Familie verheim- licht und sie habe nun innert kürzester Zeit die meisten finanziellen Ange- legenheiten der Familie allein regeln und die Schulden durch private Kre- dite abdecken müssen (act. 3 ff.). 1.3. Mit Eingabe vom 30. September 2024 beantragte die Klinik E._____ beim Familiengericht Baden die Errichtung von behördlichen Erwachsenen- schutzmassnahmen (act. 46 ff. und 55 ff.). 1.4. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2024 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, als Vorsorgebeauftragte des Betroffenen nicht mehr zur Verfügung zu stehen, weshalb eine Validierung des Vorsorgeauftrags hin- fällig werde (act. 71). 1.5. Anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung des Betroffenen am 30. Oktober 2024 zeigte dieser keine Krankheits- und Behandlungseinsicht. Er führte aus, sein Verhältnis zu seiner Ehefrau und den Kindern sei zurzeit nicht gut und er überlege sich, die Scheidung einzureichen. Der Vorsorgeauftrag müsste dann auch aufgelöst werden. Dass seine Ehefrau bereits aus dem -3- Vorsorgeauftrag zurückgetreten sei, mache Sinn, da er sich trennen möchte (act. 72 ff.). 1.6. Mit E-Mail vom 17. Dezember 2024 informierte die Beschwerdeführerin die Fachrichterin darüber, dass sie beim Bezirksgericht Baden ein Eheschutz- verfahren eingeleitet habe, um weiteren finanziellen Schaden von der Fa- milie abzuwenden. Darüber hinaus teilte sie mit, die Situation zuhause sei unhaltbar, der Betroffene kommuniziere mit niemanden, ziehe sich massiv zurück und habe keinen Kontakt zu langjährigen Freunden und zu der er- weiterten Familie, was sehr besorgniserregend sei (act. 76 f.). 1.7. Auf entsprechende Anfrage der Fachrichterin mit E-Mail vom 7. Januar 2025 teilte die Beschwerdeführerin noch am selben Tag mit, sie wolle als Vorsorgebeauftragte eingesetzt werden, da der Betroffene sich nie auf eine Beistandschaft einlassen werde, sie seine Verhältnisse bereits kenne und ihn deshalb administrativ schneller unterstützen könne, damit er die ihm zustehenden Leistungen (z.B. IV) auch tatsächlich erhalte (act. 79). 1.8. Das Familiengericht Baden erkannte am 21. Februar 2025 [recte: 21. Ja- nuar 2025] (KEMN.2024.1347): " 1. Der Vorsorgeauftrag vom 15. Oktober 2015 wird einstweilen nicht für wirk- sam erklärt. 2. Für den Betroffenen wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 und 3 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, welche folgende Aufgabenbereiche umfasst: - stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlun- gen zu vertreten inkl. Abschluss von Dauerverträgen über die Unter- bringung; - für sein gesundheitliches Wohl sowie hinreichende medizinische Be- treuung zu sorgen und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten; - ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; - ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, ins- besondere sein Einkommen und Vermögen, sorgfältig zu verwalten. 3. Die Handlungsfähigkeit des Betroffenen wird hinsichtlich Abschluss Rechtsgeschäfte, soweit es jeweils um mehr als Fr. 100.00 geht, einge- schränkt. -4- 4. Zur Beiständin wird C._____, […], ernannt und beauftragt: - die Aufgaben im Rahmen von Dispositiv-Ziff. 1 hiervor wahrzunehmen; - nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Bei- standschaft zu stellen; - unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte auf- zunehmen und dieses spätestens innert zwei Monaten seit Zustellung dieses Entscheids dem Familiengericht Baden einzureichen; - den ersten ordentlichen Bericht mit Rechnung und Belegen für die Pe- riode bis 31. Dezember 2026 bis spätestens am 31. März 2027 dem Familiengericht Baden einzureichen. 5. - 8. […] 9. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 2. 2.1. Gegen diesen ihr am 24. Januar 2025 zugestellten Entscheid im Dispositiv erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Januar 2025 (Postauf- gabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, den Beizug und die Validierung des Vorsorgeauftrags im Sinne einer Wie- dererwägung des Entscheids vom 21. Februar 2025 [recte: 21. Januar 2025] und stellte sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege. 2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Februar 2025 wurde die Be- schwerdeführerin aufgefordert, ihre Bedürftigkeit mittels vollständiger und aktueller Unterlagen zu belegen, andernfalls das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne weitere Prüfung abzuweisen sei. Die verlangten Unterlagen wurden von der Beschwerdeführerin innert an- gesetzter Frist nicht eingereicht. 2.3. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 10. Februar 2025 (Postauf- gabe: 11. Februar 2025) auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Kurzbegründung des angefochtenen Entscheids und auf die Möglichkeit, den Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. 2.4. Mit Stellungnahme vom 24. März 2025 teilte D._____, […], mit, dass ihr das Mandat Anfang Februar 2025 innerhalb der Berufsbeistandschaft […] -5- (ohne Ernennungsurkunde) übertragen worden sei. Seither habe sie mehr- fach erfolglos versucht, den Betroffenen telefonisch zu erreichen. Bis heute habe kein Kontakt mit dem Betroffenen hergestellt werden können. Die Be- schwerdeführerin habe ihr in einem Telefonat vom 19. März 2025 mitgeteilt, dass der Aufenthaltsort des Betroffenen seit dem 20. Dezember 2024 un- bekannt sei und dieser den Kontakt zu seiner Familie und seinen Freunden abgebrochen habe. Da der Betroffene seine Eltern um Geld gebeten habe, sei gemäss der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass er sich ins Ausland abgesetzt habe. Unter diesen Umständen sei eine Aushändigung der Beschwerde und des Schreibens der Vorinstanz vom 10. Februar 2025 an den Betroffenen gegen Unterschrift nicht möglich. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 41 Abs. 1 EG ZGB, § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Oberge- richts des Kantons Aargau [GKA 155.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Ehefrau des Betroffenen gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfol- gend: BBI 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der von der Vorinstanz verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung des erst im Dis- positiv eröffneten Entscheids vom 21. Februar 2025 [recte: 21. Januar 2025]. -6- 2.2. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde mehr oder anderes als die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Entscheids des Familiengerichts Baden vom 21. Februar 2025 [recte: 21. Januar 2025] for- dert, ist darauf nicht einzutreten. 2.3. Gemäss Art. 450c ZGB hat eine Beschwerde aufschiebende Wirkung, so- fern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwer- deinstanz nichts anderes verfügt. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung setzt die Dringlichkeit des Vollzugs der angeordneten Erwachsenenschutz- massnahme voraus. Der Verzicht auf die Massnahme muss einen erhebli- chen Nachteil bewirken, den die betroffene Person selber bzw. ihr Umfeld nicht abzuwenden vermag (MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 7. Aufl. 2022, N. 6 ff. zu Art. 445 ZGB). Im Einzelfall ist eine Abwä- gung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 193 E. 4). Es sind die Interessen an einem sofortigen Vollzug des Entscheides gegen jene an einer rechtsstaatlich einwandfreien Prüfung der Rechtslage gegeneinander abzuwägen (GEISER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 7. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 450c ZGB). Der Entzug der aufschieben- den Wirkung gilt als vorsorgliche Massnahme, die im summarischen Ver- fahren zu beurteilen ist. Die Voraussetzungen des Entzugs müssen folglich glaubhaft sein (MARANTA, a.a.O., N. 2 und 11 zu Art. 445 ZGB). Ein Be- schwerdeverfahren über die aufschiebende Wirkung ist beförderlich durch- zuführen und hat nur die Regelung der Verhältnisse für den Zeitraum zwi- schen der Eröffnung des betreffenden Entscheids und dessen Rechtskraft zum Gegenstand. 3. 3.1. Die Vorinstanz begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung damit, dass beim Betroffenen ein Schwächezustand in Form einer anhaltenden wahnhaften Störung vorliege und er derzeit urteilsunfähig sei. Es liege ein Vorsorgeauftrag des Betroffenen vor, welchem grundsätzlich "Priorität" zu- käme. Die Beschwerdeführerin habe letztlich erklärt, den Auftrag gemäss dem Vorsorgeauftrag übernehmen zu wollen. Da jedoch ein Eheschutzver- fahren zwischen dem Betroffenen und der Beschwerdeführerin vor Gericht anhängig sei, sei sie als Vorsorgebeauftragte ungeeignet. Daher sei vom Vorsorgeauftrag zum jetzigen Zeitpunkt "Abstand zu nehmen" und statt- dessen eine behördliche Massnahme in Form einer Vertretungsbeistand- schaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung zu errichten. Zudem sei seine Handlungsfähigkeit für Rechtsgeschäfte über Beträge von mehr als Fr. 100.00 einzuschränken, da er sich und die Beschwerdeführerin durch Abschluss von Verträgen in grosse Schwierigkeiten bringe. Da -7- dringende Rechtsgeschäfte anstünden und die finanziellen Angelegenhei- ten des Betroffenen schnellstmöglich geregelt werden müssten, sei einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 3.2. In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass der Entzug der auf- schiebenden Wirkung vorliegend nicht angezeigt sei. Es sei keine Dring- lichkeit vorhanden. Bis heute bezahle sie sämtliche Rechnungen des Be- troffenen im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht, welche auch nach ei- ner Trennung weiter bestehe, sowie alle Ausgaben der Familie. Sie habe auch im Rahmen ihrer Vertretungsbefugnis als Ehefrau vor einiger Zeit eine IV-Anmeldung vorgenommen, eine Pfändung der Liegenschaft abwenden können, alle Schulden bezahlt und den Hypothekarkredit für die Liegen- schaft erneuert. Seit dem 20. Dezember 2024 sei der Aufenthaltsort des Betroffenen unbekannt. Fest stehe, dass er keiner Arbeit nachgehe und keine Versicherungsleistungen beziehe. Der Betroffene könne durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung "eher" Nachteile erleiden, sowohl in seinem Recht, einen Vorsorgebeauftragten zu ernennen als auch in finan- zieller Hinsicht durch eine möglicherweise unerwünschte und mangels Zu- sammenarbeit nicht zielführende Beistandschaft. 4. 4.1. Art. 374 Abs. 1 ZGB statuiert unter bestimmten Voraussetzungen ein ge- setzliches Vertretungsrecht unter Ehegatten. So hat, wer als Ehegatte mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entspre- chende Beistandschaft besteht. Der Ehegatte hat in einem solchen Fall das Recht, die notwendigen Handlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der Familie (Art. 374 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) sowie zur ordentlichen Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte des urteilsunfähigen Ehegatten vorzunehmen (Art. 374 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) und nötigenfalls, die Post zu öffnen und zu erledigen (Art. 374 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Für Rechts- handlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte gemäss Art. 374 Abs. 3 ZGB die Zustimmung der Er- wachsenenschutzbehörde einholen. Sind die Interessen der urteilsunfähi- gen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachse- nenschutzbehörde gemäss Art. 376 Abs. 2 ZGB dem Ehegatten auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefug- nisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Beistandschaft. 4.2. Damit ein Vorsorgeauftrag Gültigkeit erlangt, ist eine Validierung zwingend notwendig. Die Validierung eines Vorsorgeauftrags setzt voraus, dass die -8- beauftragte Person für ihre Aufgabe geeignet ist (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB; JUNGO, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 1 und 7 zu Art. 363 ZGB), mithin die Interessen der auftraggebenden Person nicht gefährdet. Über die Eignung des Vorsorgebeauftragten ist prognos- tisch aufgrund von objektiv feststellbaren Kriterien zu entscheiden. Mass- stab bei der Beurteilung dieser Kriterien ist die Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person (Urteile des Bundesgerichts 5A_674/2023 vom 31. Juli 2024 E. 3.1; 5A_615/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 4.1; 5A_874/2020 vom 22. Juni 2021 E. 4). Eine sorgfältige Eignungsprüfung des Vorsorgebeauftragten ist noch bedeutsamer als jene der Beistandsper- son: Während bei der Führung einer Beistandschaft eine regelmässige, be- hördliche Überprüfung gemäss Art. 410 f. ZGB den Standard bildet, ist beim Vorsorgeauftrag eine vergleichbare, periodische Rechenschaftspflicht der beauftragten Person und damit eine darauf basierende Überprüfungspflicht der Erwachsenenschutzbehörde nicht vorgesehen. Spätere Kontrollmass- nahmen gemäss Art. 368 ZGB sind zwar möglich, jedoch an strengere Voraussetzungen einer Interessengefährdung zulasten oder einer fehlen- den Interessenwahrung zugunsten der vorsorgenden Person geknüpft, so dass sie nur in Ausnahmefällen angeordnet werden (vgl. RENZ, in: Der Vor- sorgeauftrag – eine Tour d'Horizon, FamPra.ch 4/2021, S. 957) Im Rahmen der Eignungsprüfung ist u.a. zu prüfen, ob Interessenkonflikte bestehen, die einer Übernahme des Auftrags entgegenstehen. Da der Vor- sorgeauftrag stark im Dienst der Selbstbestimmung steht, hat die Erwach- senenschutzbehörde mit Blick auf einen allfälligen Interessenkonflikt mit der Auftraggeberin Zurückhaltung zu üben. Dies gilt ganz besonders da, wo die Auftraggeberin die Interessenkollision bei der Auftragserteilung be- reits gekannt hat (vgl. JUNGO, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 363 ZGB). Bei der Problematik "Eignung und Interessenkollision" geht es insbesondere um die Einschätzung, ob und in welchem Ausmass die Konfliktsituation vom Vorsorgebeauftragten einseitig zu seinem eigenen Vorteil ausgenutzt wer- den könnte (vgl. RENZ, Der Vorsorgeauftrag und seine Validierung, 2020, N. 665). Fehlt es an der Eignung, besteht auch aus Gründen der Verhältnismässig- keit (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 389 Abs. 2 ZGB) kein Anlass zur Genehmigung des Vorsorgeauftrags (Urteil des Bundesgerichts 5A_674/2023 vom 31. Juli 2024 E. 6.2). 5. 5.1. Vorliegend gilt es im Sinne einer summarischen Prüfung vorgängig zu be- urteilen, ob gemäss Art. 376 Abs. 2 ZGB ein Interessenkonflikt der eheli- chen Vertretungsbefugnis nach Art. 374 ZGB entgegensteht und daher un- verzüglich eine Beistandschaft errichtet werden musste und dem Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen war. -9- 5.2. Unbestritten haben sich die ehelichen und familiären Konflikte zwischen dem Betroffenen und der Beschwerdeführerin seit der Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Betroffenen entwickelt und in- tensiviert. Infolgedessen dachten beide Ehegatten über eine Trennung nach (act. 74 und 75). Die Beschwerdeführerin leitete daraufhin am 15. No- vember 2024 ein Eheschutzverfahren ein (act. 78). Die Einleitung eines Eheschutzverfahrens deutet in der Regel darauf hin, dass zwischen den Ehegatten erhebliche persönliche sowie finanzielle Differenzen bestehen. Da u.a. im Rahmen der Trennung gegenseitige finanzielle Ansprüche ge- regelt werden müssen, ist ein potenzieller Interessenkonflikt zwischen den Ehegatten im Rahmen eines Eheschutzverfahrens nicht von der Hand zu weisen. Die Beschwerdeführerin selbst war ambivalent was ihre Einset- zung als Vorsorgebeauftragte bei einer Validierung des am 15. Oktober 2025 errichteten Vorsorgeauftrags betraf und stand zwischenzeitlich nicht mehr als Vorsorgebeauftragte des Betroffenen zur Verfügung (Art. 71). Auch der Betroffenen führte anlässlich seiner Anhörung vom 30. Oktober 2024 in Bezug auf den Vorsorgeauftrag aus, es mache Sinn, wenn sich die Beschwerdeführerin aus dem Vorsorgeauftrag zurückziehe, da er sich tren- nen möchte (act. 74). Angesichts dieser Konstellation erscheint nach einer summarischen Prüfung ein potenzieller Interessenkonflikt nicht ausge- schlossen, weshalb die Interessen des Betroffenen durch die Ausübung der ehelichen Vertretungsbefugnisse durch die Beschwerdeführerin nicht mehr gewahrt sind. Ob die Vorinstanz den Vorsorgeauftrag vom 15. Oktober 2015 mit angefochtenem Entscheid zurecht nicht validiert und die Be- schwerdeführerin nicht zur Vorsorgebeauftragten ernannt hat, wird Thema sein einer allfälligen Beschwerde gegen den begründeten Entscheid vom 21. Februar 2025 (recte: 21. Januar 2025). Da nach einer summarischen Prüfung ein potenzieller Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen werden kann, hat die Vorinstanz prima vista auch nicht gegen den Grundsatz der Subsidiarität verstossen, indem sie für den Betroffenen eine Beistandschaft errichtet hat, statt die Beschwerdeführerin zur Vorsorgebeauftragten zu er- nennen. Angesichts des Schwächezustands des Betroffenen, seiner finan- ziellen Misswirtschaft und der damit verbundenen Dringlichkeit, seine finan- ziellen Verhältnisse im vorliegenden Fall zu ordnen, erweist sich der von der Vorinstanz vorgenommene Entzug der aufschiebenden Wirkung und somit die sofortige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids als ge- rechtfertigt sowie verhältnismässig. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gemäss § 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. - 10 - 6.2. Die Beschwerdeführerin hat mit Beschwerde sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Da die Beschwerde- führerin, innert der ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Feb- ruar 2025 angesetzten Frist, keine Belege über ihre Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse eingereicht hat (vgl. Sachverhalt Ziff. 2.2 hiervor), ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Verletzung der Mitwir- kungspflicht abzuweisen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.