Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 500.00, werden den Eltern je zur Hälfte mit Fr. 250.00 auferlegt. Der Gerichtskostenanteil des Vaters in Höhe von Fr. 250.00 wird mit seinem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Von der Mutter wird ihr Gerichtskostenanteil in Höhe von Fr. 250.00 nachgefordert. -6- 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.