3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens, an welchem sich die Mutter nicht beteiligt hat, sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gestützt auf Art. 450f ZGB i.V.m. § 38 Abs. 3 EG ZGB und Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Dem Beschwerdeführer ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositivziffer 3 des Entscheids des Familiengerichts Laufenburg vom 24. März 2025 wie folgt neu gefasst: