2.2.3. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts. Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass dabei ein interparentaler Konflikt im Vordergrund steht und es sich somit um ein Zweiparteienverfahren handelt. Die Auferlegung der erstinstanzlichen Gerichtskosten hat daher wie in einem Zweiparteienverfahren zu erfolgen und die Gerichtskosten sind praxisgemäss hälftig auf die Parteien zu verteilen. -5-