107 Abs. 1 lit. c ZPO). Praxisgemäss werden in diesen erstinstanzlichen Verfahren die Gerichtskosten in familienrechtlichen Streitigkeiten in der Regel hälftig auf die Parteien verteilt, da erfahrungsgemäss beiden Parteien zumindest in moralischer Hinsicht eine gewisse Mitverantwortung am interparentalen Konflikt zukommt.