2.2.2. § 38 EG ZGB bestimmt in Absatz 1, dass in Kindesschutzverfahren in erster Instanz in der Regel keine Gerichtskosten erhoben werden. Gemäss der allgemeinen aargauischen Praxis wird von dieser Regel aber in eigentlichen Zweiparteienverfahren (Besuchsrechtsstreitigkeiten, Auseinandersetzungen in Bezug auf die elterliche Sorge oder Obhut), welche bei verheirateten Eltern regelmässig Gegenstand von kostenpflichtigen eherechtlichen Verfahren sind, abgewichen. In diesen familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit.