2. 2.1. Gegen den ihm am 30. Juni 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid vom 24. März 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte die hälftige Teilung der vorinstanzlichen Gerichtskosten. 2.2. Die Mutter verzichtete mit Schreiben vom 21. August 2025 auf eine Stellungnahme. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: