Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.68 (KEKV.2025.4/5) Entscheid vom 15. Januar 2026 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führer […] Betroffene B._____, Person 1 […] Betroffene C._____, Person 2 […] Mutter D._____, […] vertreten durch lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, […] Beiständin E._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Laufenburg vom 24. März 2025 gegenstand Betreff Ferienregelung 2025 / Kostenbeschwerde -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. B._____ (nachfolgend: Betroffene 1), geboren am tt.mm.2018, und C._____ (nachfolgend: Betroffene 2), geboren am tt.mm.2021, sind die Töchter der verheirateten und getrennt lebenden Eltern D._____ (nachfolgend: Mutter) und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). 1.2. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2025 (Postaufgabe: 7. Januar 2025) die Regelung des Ferienrechts für das Jahr 2025 und die Betreuungsregelung für die Betroffene 2 jeweils für den Freitag beantragte, eröffnete das Familiengericht Laufenburg die kindsschutzrechtlichen Verfahren KEKV.2025.4/5 und beauftragte die Beiständin mit Verfügung vom 13. Januar 2025, mit den Eltern die Ferienregelung für das Jahr 2025 zu machen. Die Beiständin teilte dem Familiengericht Laufenburg mit Eingabe vom 7. Februar 2025 mit, dass sich die Eltern hinsichtlich der Betreuungsregelung für die Sport-, Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferien 2025 haben einigen können, nicht jedoch bezüglich der Betreuungsregelung für die Sommerferien 2025 sowie der Betreuungsregelung für die Betroffene 2 jeweils am Freitag. Nachdem das Familiengericht Laufenburg den Eltern mit Schreiben vom 6. März 2025 einen Vorschlag für die strittigen Betreuungsregelungen unterbreitete und diese dazu Stellung nehmen konnten (vgl. act. 32 ff. in KEKV.2025.4/5), erliess es am 24. März 2025 folgenden Entscheid im Dispositiv (KEKV.2025.4/5): " 1. Die Eltern werden berechtigt erklärt, die verbleibenden Ferien 2025 wie folgt mit den beiden Töchtern B._____ und C._____ zu verbringen: […] 2. Die Tochter C._____ besucht bis Ende Schuljahr 2024/25, d.h. bis 4. Juli 2025, die Spielgruppe wie bisher am Freitagmorgen. Ab dem Schuljahr 2025/26, d.h. ab 11. August 2025, ist die Tochter C._____ so in der Spielgruppe anzumelden, dass es die Besuchstage des Vaters am Freitag nicht tangiert. 3. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 500.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 0.00 Total Fr. 500.00 -3- Die Gerichtskosten werden dem Vater auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Parteikosten sind wettgeschlagen." 1.3. Mit Schreiben vom 2. April 2025 stellte der Beschwerdeführer beim Familiengericht Laufenburg ein Begehren um Begründung des Entscheids vom 24. März 2025. Er verlangte insbesondere eine Begründung dafür, weshalb ihm die Kosten vollumfänglich auferlegt worden waren. 2. 2.1. Gegen den ihm am 30. Juni 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid vom 24. März 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte die hälftige Teilung der vorinstanzlichen Gerichtskosten. 2.2. Die Mutter verzichtete mit Schreiben vom 21. August 2025 auf eine Stellungnahme. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Der Beschwerdeführer ist als Vater der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. -4- 2. 2.1. Gegenstand der Beschwerde ist die Kostenregelung im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 24. März 2025. Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtsgebühren vollumfänglich dem Beschwerdeführer. In ihrer Begründung hielt die Vorinstanz allerdings fest, dass die gesamten Gerichtskosten aufgrund eines Ausfertigungsfehlers versehentlich dem Beschwerdeführer auferlegt worden seien. Praxisgemäss hätten die Gerichtskosten halbiert werden müssen. Eine Korrektur könne nur auf dem Beschwerdeweg erfolgen. 2.2. 2.2.1. Zur Frage der Verlegung von Gerichtskosten und Parteientschädigungen im kantonalen Verfahren bei Erlass von Kindesschutzmassnahmen äussert sich das Bundesrecht nicht. Diese Frage beantwortet sich aufgrund des in Art. 450f ZGB enthaltenen Verweises nach dem in der Sache anwendbaren kantonalen Recht (BGE 140 III 385 E. 2.3). Das vorliegend anwendbare aargauische kantonale Recht wiederum hat dazu im EG ZGB entsprechende Regelungen erlassen. 2.2.2. § 38 EG ZGB bestimmt in Absatz 1, dass in Kindesschutzverfahren in erster Instanz in der Regel keine Gerichtskosten erhoben werden. Gemäss der allgemeinen aargauischen Praxis wird von dieser Regel aber in eigentlichen Zweiparteienverfahren (Besuchsrechtsstreitigkeiten, Auseinandersetzungen in Bezug auf die elterliche Sorge oder Obhut), welche bei verheirateten Eltern regelmässig Gegenstand von kostenpflichtigen eherechtlichen Verfahren sind, abgewichen. In diesen familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Praxisgemäss werden in diesen erstinstanzlichen Verfahren die Gerichtskosten in familienrechtlichen Streitigkeiten in der Regel hälftig auf die Parteien verteilt, da erfahrungsgemäss beiden Parteien zumindest in moralischer Hinsicht eine gewisse Mitverantwortung am interparentalen Konflikt zukommt. 2.2.3. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts. Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass dabei ein interparentaler Konflikt im Vordergrund steht und es sich somit um ein Zweiparteienverfahren handelt. Die Auferlegung der erstinstanzlichen Gerichtskosten hat daher wie in einem Zweiparteienverfahren zu erfolgen und die Gerichtskosten sind praxisgemäss hälftig auf die Parteien zu verteilen. -5- 2.2.4. Vor diesem Hintergrund sind die – in der Höhe unbestritten gebliebenen – vorinstanzlichen Gerichtskosten hälftig auf die Parteien zu verteilen. Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 ZPO hat das Familiengericht Laufenburg den Gerichtskostenanteil des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 250.00 mit dessen geleistetem Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Überschuss steht dem Beschwerdeführer zu. Von der Mutter hat das Familiengericht Laufenburg ihren Gerichtskostenanteil in Höhe von Fr. 250.00 nachzufordern. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Dispositivziffer 3 des Entscheids des Familiengerichts Laufenburg vom 24. März 2025 entsprechend abzuändern. 3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens, an welchem sich die Mutter nicht beteiligt hat, sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gestützt auf Art. 450f ZGB i.V.m. § 38 Abs. 3 EG ZGB und Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Dem Beschwerdeführer ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositivziffer 3 des Entscheids des Familiengerichts Laufenburg vom 24. März 2025 wie folgt neu gefasst: 3. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 500.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 0.00 Total Fr. 500.00 Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 500.00, werden den Eltern je zur Hälfte mit Fr. 250.00 auferlegt. Der Gerichtskostenanteil des Vaters in Höhe von Fr. 250.00 wird mit seinem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Von der Mutter wird ihr Gerichtskostenanteil in Höhe von Fr. 250.00 nachgefordert. -6- 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.