3.7. Die für die beiden Betroffenen errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erweist sich damit als geeignete, verhältnismässige und notwendige Kindesschutzmassnahme. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin bezüglich des vorliegenden Verfahrensgegenstandes abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Gemäss diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: