3.6.2. Die angeordnete Beistandschaft bezweckt eine Entschärfung des Elternkonflikts. Die Beistandsperson soll als neutrale und fachkundige Ansprechperson die Eltern in Bezug auf die Ausgestaltung und Ausübung des persönlichen Verkehrs sowie dessen Modalitäten sachgerecht beraten, sie dabei unterstützen und mit ihnen einvernehmliche und im Kindeswohl liegende Lösungen erarbeiten.