Vor diesem Hintergrund steht vorliegend nicht – wie die Mutter geltend macht – die Frage im Zentrum, ob ihre Rolle als Hauptbezugsperson ausreichend anerkannt wird. Massgeblich ist einzig der Schutz des Kindeswohls. Der Kindesschutz bezweckt, auf eine bestehende Situation derart einzuwirken, dass sie sich im Interesse des Kindes verbessert. Nachdem die Beratungen bei der Beratungsstelle G._____ nicht zur gewünschten Beruhigung und Stabilisierung der familiären Situation geführt haben, ist – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – zur Abwendung der Kindswohlgefährdung eine weitergehende Unterstützung erforderlich.