2022, N. 5 zu Art. 308 ZGB). Ein sogenannter Besuchsrechtsbeistand hat im Rahmen der gerichtlich oder behördlich festgelegten Besuchsrechtsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten so festzusetzen, dass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden (BREITSCHMID, a.a.O., N. 14 zu Art. 308 ZGB).