Das Familiengericht blende ihre anhaltenden Bemühungen um Betreuung, Stabilität und ein intaktes Familienleben ebenso aus wie die positiven Anteile des Partners, der im Alltag grosse Verantwortung übernehme und sich stärker engagiere als der leibliche Vater. Dessen langjähriges Fehlverhalten – Kontaktverweigerung, Vernachlässigung elterlicher Pflichten, ausbleibender Unterhalt – und die daraus resultierenden psychischen Folgen für die Betroffenen würden im Entscheid unzureichend berücksichtigt. Selbst gegenüber den Suizidgedanken der Betroffenen habe sich der Vater gleichgültig gezeigt.