Für die Betroffenen habe sie zudem als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und ihre persönliche, gesundheitliche und schulische Entwicklung zu begleiten, in Zusammenarbeit mit den Eltern allfällige Unterstützungsmassnahmen aufzugleisen und Finanzierungsfragen zu klären. Ausserdem habe die Beistandsperson mit den Eltern die anstehenden Themen betreffend Obhut, Aufenthalt und persönlicher Verkehr zu besprechen und die Eltern dabei zu unterstützen, eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten (angefochtener Entscheid E. 4.2 und 4.3).