gen, wie sie in und mit schwierigen Situationen im familiären Kontext umgehen könnten. Die im Rahmen der freiwilligen Beratung getroffenen Massnahmen würden dazu nicht ausreichen, weshalb für die Betroffene eine Beistandschaft zu errichten sei. Die Beistandsperson habe die Beschwerdeführerin, den Vater und den Partner der Beschwerdeführerin bei der Erziehungstätigkeit zu begleiten und zu beraten. Für die Betroffenen habe sie zudem als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und ihre persönliche, gesundheitliche und schulische Entwicklung zu begleiten, in Zusammenarbeit mit den Eltern allfällige Unterstützungsmassnahmen aufzugleisen und Finanzierungsfragen zu klären.