Dazu komme die zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem neuen Partner bestehende Partnerschaftsgewalt, selbst wenn sie gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner im heutigen Zeitpunkt "nur" noch verbaler Natur sei. Für die Entwicklung der Betroffenen sei es dringend erforderlich, dass sie sich künftig in einem stabilen Umfeld entfalten könne. Dazu gehöre die Gewissheit, wo sie nach den Sommerferien wohnen und zur Schule gehen werden, aber auch die Erarbeitung eines konstanten Erziehungsmusters der Beschwerdeführerin und deren Partner, in welchem die Handlungen vorhersehbar und konstant seien. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner benötigten dazu Handlungsanleitun-