3.3. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer emotionalen und psychischen Instabilität nicht in der Lage sei, sich in Zukunft im erforderlichen Mass um die Betroffenen zu kümmern. Die Überforderung habe in der Vergangenheit zur physischen und psychischen Misshandlung der Betroffenen geführt, welche in der Herabsetzung durch verbale Äusserungen, im Nichterkennen der Bedürfnisse der Betroffenen sowie der inadäquaten Aufgabenerteilung und dem Aufbau von grossem psychischem Druck ihren Ausdruck gefunden hätten.