Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sinngemäss die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut an sie sowie die Verpflichtung des Vaters zur Bezahlung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Ebenfalls nicht Verfahrensgegenstand vor dem Familiengericht Lenzburg war die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren beantragte Verantwortlichkeit der Beratungsstelle G._____ (Antrag 5 auf S. 27 der Beschwerde, sofern dafür das Familiengericht Lenzburg überhaupt zuständig wäre) sowie der beantragte Mandatsträgerwechsel, welcher Gegenstand der späteren Verfahren KEMN.2025.374/375 gewesen ist. Auf diese Anträge kann daher