3.2. Die Beschwerdeführerin reicht umfangreiche und teilweise weitschweifige Ausführungen ein. Sie verkennt dabei, dass vorliegend weder Fragen der elterlichen Sorge noch der Obhut oder des Besuchsrechts Verfahrensgegenstand sind. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sinngemäss die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut an sie sowie die Verpflichtung des Vaters zur Bezahlung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge beantragt, ist darauf nicht einzutreten.