2. Da die beiden Entscheide des Familiengerichts Lenzburg vom 12. und 15. Mai 2025 für die beiden Betroffenen gleich lauten, sind die beiden Beschwerdeverfahren (XBE.2025.65 und XBE.2025.66) wegen der Identität des Beschwerdegegenstandes in einem Beschwerdeverfahren zu vereinigen. 3. 3.1. Anfechtungsobjekte sind die vorinstanzlichen Entscheide vom 12. und 15. Mai 2025, mit denen für die Betroffenen je eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet wurde.