4.3. Am 5. September 2025 sowie am 18. Dezember 2025 überbrachte die Beschwerdeführerin dem Obergericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren weitere Eingaben samt zusätzlichen Beilagen. 4.4. Der Vater liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: