4. 4.1. Am 7. August 2025 überbrachte die Beschwerdeführerin dem Obergericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine ergänzende Stellungnahme und reichte diverse Beilagen zur Kenntnisnahme ein, darunter das an die Vorinstanz adressierte Begründungsbegehren vom 4. August 2025. Darin erklärte sie, mit den Entscheiden des Familiengerichts Lenzburg vom 28. Juli 2025 (KEMN.2025.374/375) betreffend den Wechsel der Beiständin vollumfänglich einverstanden zu sein und gegen diese Entscheide kein Rechtsmittel ergreifen zu wollen. 4.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 12. August 2025 auf eine Vernehmlassung oder eine Wiedererwägung der angefochtenen Entscheide.