3. Das Familiengericht Lenzburg erliess am 28. Juli 2025 für die Betroffenen je einen weiteren Entscheid, mit welchem ein Wechsel der -4- Beistandsperson angeordnet wurde. Zudem wurde in Dispositivziffer 3 dieser Entscheide festgehalten, dass die bestehende Massnahme unverändert weitergeführt wird (KEMN.2025.374/375). Diese Entscheide wurden der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2025 zugestellt.