2. Gegen diese ihr am 27. Juni 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheide erhob die Mutter mit Eingabe vom 23. Juli 2025 (persönlich überbracht am 24. Juli 2025) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Sie beantragte die Aufhebung der errichteten Beistandschaften sowie sinngemäss die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an sie, die Verpflichtung des Vaters zur Bezahlung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge, die Verantwortlichkeit der Beratungsstelle G._____ und einen Mandatsträgerwechsel.