18 ff.) sowie nach den Anhörungen der Betroffenen und ihrer Eltern am 5. Mai 2025 (act. 67 ff.) erklärten sich sowohl die Eltern als auch die Betroffenen mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden. Das Familiengericht Lenzburg erliess in der Folge für die Betroffene 1 am 12. Mai 2025 und für die Betroffene 2 am 15. Mai 2025 folgende gleichlautende Entscheide (KEMN.2025.77/78): " 1. Für die Betroffene wird per 15. Mai 2025 eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. 2. Die Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche: