Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.65/66 (KEMN.2025.77/78) Entscheid vom 12. Januar 2026 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] Betroffene B._____, Person 1 […] Betroffene C._____, Person 2 […] Vater D._____, […] Anfechtungs- Entscheide des Familiengerichts Lenzburg vom 12. und 15. Mai 2025 gegenstand Betreff Prüfung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. C._____ (nachfolgend: Betroffene 2), geboren am tt.mm.2009, und B._____ (nachfolgend: Betroffene 1), geboren am tt.mm.2015, sind die Töchter der geschiedenen und getrennt lebenden Eltern A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) und D._____ (nachfolgend: Vater). Die Be- troffenen stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der faktischen Obhut der Mutter. Bis Juli 2022 lebten die Betroffenen bei ihrem Vater in Q._____. Danach zogen sie zur Beschwerdeführerin in die Schweiz. 1.2. Nach einer Gefährdungsmeldung der Gesamtschulleitung der Schule E._____ am 23. Januar 2025 eröffnete das Familiengericht Lenzburg für die Betroffenen je ein Verfahren zur Prüfung von kindsschutzrechtlichen Massnahmen (act. 2 ff. in KEMN.2025.78; die nachfolgenden Aktorenstel- len beziehen sich auf dieses Dossier). Nach Anhörung der Mutter am 31. Januar 2025 (act. 10 ff.), nach Einholung des Sozialberichts vom 11. April 2025 (act. 18 ff.) sowie nach den Anhörungen der Betroffenen und ihrer Eltern am 5. Mai 2025 (act. 67 ff.) erklärten sich sowohl die Eltern als auch die Betroffenen mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstan- den. Das Familiengericht Lenzburg erliess in der Folge für die Betroffene 1 am 12. Mai 2025 und für die Betroffene 2 am 15. Mai 2025 folgende gleich- lautende Entscheide (KEMN.2025.77/78): " 1. Für die Betroffene wird per 15. Mai 2025 eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. 2. Die Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche: - Die Eltern in ihrer Sorge um die Betroffene mit Rat und Tat zu unter- stützen; - die Betroffene mit Rat und Tat zu unterstützen; - die persönliche, gesundheitliche und schulische Entwicklung der Be- troffenen zu begleiten und in Zusammenarbeit mit den Eltern allfällige Unterstützungsmassnahmen aufzugleisen und Finanzierungsfragen zu klären; - in Zusammenarbeit mit den Eltern den Aufenthalt und die Obhut der Betroffenen zu klären; - mit allen involvierten Fachpersonen aktiv im Austausch zu sein; -3- - mit den Eltern eine einvernehmliche Besuchsregelung auszuarbeiten oder, falls das scheitert, dem Familiengericht entsprechend Antrag zu stellen; - nötigenfalls die Modalitäten, welche erforderlich sind für eine kindsge- rechte Durchführung des Besuchsrechts (wie z.B. Festlegung von Übergabeort/-zeit, von Ferienwochen etc.), mit den Eltern verbindlich zu vereinbaren. 3. Zur Beiständin wird F._____, […], ernannt. 4. Der Beiständin wird aufgetragen, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf An- passung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen. 5. Der Beiständin wird aufgetragen, den ordentlichen Bericht für die Periode vom 15. Mai 2025 bis 30. April 2027 zu erstatten und diesen dem Famili- engericht bis spätestens 31. Juli 2027 unaufgefordert (im Doppel) einzu- reichen. 6. 6.1. Die Gemeinde R._____ wird ersucht, die allenfalls nötige Kostengutspra- che zu leisten. 6.2. Die Gemeinde R._____ wird eingeladen, innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids i.S.v. § 33 Abs. 3 EG ZGB allfällig Stellung zu nehmen. 7. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 2. Gegen diese ihr am 27. Juni 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheide erhob die Mutter mit Eingabe vom 23. Juli 2025 (persönlich überbracht am 24. Juli 2025) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Sie beantragte die Aufhebung der errichteten Beistandschaften so- wie sinngemäss die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an sie, die Verpflichtung des Vaters zur Bezahlung der geschuldeten Unterhaltsbei- träge, die Verantwortlichkeit der Beratungsstelle G._____ und einen Man- datsträgerwechsel. 3. Das Familiengericht Lenzburg erliess am 28. Juli 2025 für die Betroffenen je einen weiteren Entscheid, mit welchem ein Wechsel der -4- Beistandsperson angeordnet wurde. Zudem wurde in Dispositivziffer 3 die- ser Entscheide festgehalten, dass die bestehende Massnahme unverän- dert weitergeführt wird (KEMN.2025.374/375). Diese Entscheide wurden der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2025 zugestellt. 4. 4.1. Am 7. August 2025 überbrachte die Beschwerdeführerin dem Obergericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine ergänzende Stellungnahme und reichte diverse Beilagen zur Kenntnisnahme ein, darunter das an die Vorinstanz adressierte Begründungsbegehren vom 4. August 2025. Darin erklärte sie, mit den Entscheiden des Familiengerichts Lenzburg vom 28. Juli 2025 (KEMN.2025.374/375) betreffend den Wechsel der Beistän- din vollumfänglich einverstanden zu sein und gegen diese Entscheide kein Rechtsmittel ergreifen zu wollen. 4.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 12. August 2025 auf eine Vernehmlassung oder eine Wiedererwägung der angefochtenen Ent- scheide. 4.3. Am 5. September 2025 sowie am 18. Dezember 2025 überbrachte die Be- schwerdeführerin dem Obergericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren weitere Eingaben samt zusätzlichen Beilagen. 4.4. Der Vater liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäfts- ordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). -5- 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Be- schwerde wurde fristgerecht eingereicht. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfol- gend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. Da die beiden Entscheide des Familiengerichts Lenzburg vom 12. und 15. Mai 2025 für die beiden Betroffenen gleich lauten, sind die beiden Be- schwerdeverfahren (XBE.2025.65 und XBE.2025.66) wegen der Identität des Beschwerdegegenstandes in einem Beschwerdeverfahren zu vereini- gen. 3. 3.1. Anfechtungsobjekte sind die vorinstanzlichen Entscheide vom 12. und 15. Mai 2025, mit denen für die Betroffenen je eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet wurde. 3.2. Die Beschwerdeführerin reicht umfangreiche und teilweise weitschweifige Ausführungen ein. Sie verkennt dabei, dass vorliegend weder Fragen der elterlichen Sorge noch der Obhut oder des Besuchsrechts Verfahrensge- genstand sind. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sinn- gemäss die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut an sie so- wie die Verpflichtung des Vaters zur Bezahlung der geschuldeten Unter- haltsbeiträge beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Ebenfalls nicht Verfah- rensgegenstand vor dem Familiengericht Lenzburg war die von der Be- schwerdeführerin im Beschwerdeverfahren beantragte Verantwortlichkeit der Beratungsstelle G._____ (Antrag 5 auf S. 27 der Beschwerde, sofern dafür das Familiengericht Lenzburg überhaupt zuständig wäre) sowie der beantragte Mandatsträgerwechsel, welcher Gegenstand der späteren Ver- fahren KEMN.2025.374/375 gewesen ist. Auf diese Anträge kann daher nicht eingetreten werden. Der Verfahrensgegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens beschränkt sich daher lediglich auf die Frage, ob die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Betroffenen zu Recht errichtet wurde. -6- 3.3. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer emotionalen und psychischen Instabilität nicht in der Lage sei, sich in Zukunft im erforderlichen Mass um die Betroffenen zu kümmern. Die Überforderung habe in der Vergangenheit zur physischen und psychischen Misshandlung der Betroffenen geführt, welche in der Herabsetzung durch verbale Äusserungen, im Nichterkennen der Bedürfnisse der Betroffenen sowie der inadäquaten Aufgabenerteilung und dem Aufbau von grossem psychischem Druck ihren Ausdruck gefun- den hätten. Dazu komme die zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem neuen Partner bestehende Partnerschaftsgewalt, selbst wenn sie gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner im heutigen Zeit- punkt "nur" noch verbaler Natur sei. Für die Entwicklung der Betroffenen sei es dringend erforderlich, dass sie sich künftig in einem stabilen Umfeld entfalten könne. Dazu gehöre die Gewissheit, wo sie nach den Sommerfe- rien wohnen und zur Schule gehen werden, aber auch die Erarbeitung ei- nes konstanten Erziehungsmusters der Beschwerdeführerin und deren Partner, in welchem die Handlungen vorhersehbar und konstant seien. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner benötigten dazu Handlungsanleitun- gen, wie sie in und mit schwierigen Situationen im familiären Kontext um- gehen könnten. Die im Rahmen der freiwilligen Beratung getroffenen Massnahmen würden dazu nicht ausreichen, weshalb für die Betroffene eine Beistandschaft zu errichten sei. Die Beistandsperson habe die Be- schwerdeführerin, den Vater und den Partner der Beschwerdeführerin bei der Erziehungstätigkeit zu begleiten und zu beraten. Für die Betroffenen habe sie zudem als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und ihre per- sönliche, gesundheitliche und schulische Entwicklung zu begleiten, in Zu- sammenarbeit mit den Eltern allfällige Unterstützungsmassnahmen aufzu- gleisen und Finanzierungsfragen zu klären. Ausserdem habe die Bei- standsperson mit den Eltern die anstehenden Themen betreffend Obhut, Aufenthalt und persönlicher Verkehr zu besprechen und die Eltern dabei zu unterstützen, eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten (angefochtener Entscheid E. 4.2 und 4.3). 3.4. Die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen vor, die Betroffenen seien im August 2022 aus unsicheren und gesundheit- lich belastenden Wohnverhältnissen beim Vater in Q._____ zu ihr in die Schweiz gezogen. Seither trage sie allein die Kosten, habe Wohn- und Bil- dungsbedingungen verbessert und die Betroffenen bei Sprache und In- tegration unterstützt. Wegen familiären Drucks und Konflikten habe sie ab August 2023 freiwillig Hilfe bei der Beratungsstelle G._____ gesucht, dort aber in fünf Monaten keine konkrete Unterstützung erhalten, sich vielmehr zusätzlich seelisch belastet und nicht ernst genommen gefühlt, weshalb sie die Zusammenarbeit Anfang 2024 beendet habe. Nach dem Umzug der Kinder in die Schweiz habe sich die Situation mit ihrem Partner zugespitzt. -7- Es sei zu grossem familiärem Stress, häufigen Konflikten und körperlicher Gewalt zwischen ihr und ihrem Partner gekommen. Durch seine Teilnahme an einem Gewaltinterventionsprogramm sei die körperliche Gewalt zwar eingestellt worden, die eigentlichen Ursachen der Konflikte seien aber un- gelöst geblieben, sodass alle Familienmitglieder weiterhin stark unter Druck stünden. Sie sei sich bewusst, dass die Konflikte und körperlichen Ausei- nandersetzungen mit ihrem Partner die Kinder emotional belastet hätten, und wolle eine sichere, gesunde Umgebung schaffen. Ein wesentlicher Konfliktfaktor sei, dass die Kinder die Rolle und die langjährigen Bemühun- gen des Stiefvaters noch nicht vollständig akzeptiert hätten. Dessen Frust- ration über Vermeidung und Ablehnung von Kommunikation durch die Be- troffenen führe zu Spannungen, auch wenn er sich insgesamt bemühe, seine Kommunikationsweise anzupassen und schrittweise Vertrauen auf- zubauen. Das Familiengericht blende ihre anhaltenden Bemühungen um Betreuung, Stabilität und ein intaktes Familienleben ebenso aus wie die positiven Anteile des Partners, der im Alltag grosse Verantwortung über- nehme und sich stärker engagiere als der leibliche Vater. Dessen langjäh- riges Fehlverhalten – Kontaktverweigerung, Vernachlässigung elterlicher Pflichten, ausbleibender Unterhalt – und die daraus resultierenden psychi- schen Folgen für die Betroffenen würden im Entscheid unzureichend be- rücksichtigt. Selbst gegenüber den Suizidgedanken der Betroffenen habe sich der Vater gleichgültig gezeigt. Die Äusserungen der Betroffenen 2 zum Vater zeigten nach ihrer Auffassung tiefe Einsamkeit und emotionalen Ver- lust. Der Vater manipuliere die Kinder und stürze sie in einen Loyalitätskon- flikt, was ihre psychische Gesundheit langzeitig beeinträchtige. Wut und Ablehnung der Betroffenen seien ein Hilferuf und kein gewöhnlicher Mutter- Tochter-Konflikt. Die Gefährdungsmeldung der Schule und der Bericht der Beratungsstelle G._____ seien ohne genügende Abklärungen erstellt, ein- seitig und teilweise falsch. Seit April 2025 befinde sie sich in psychothera- peutischer Behandlung, um Emotionsregulation und Konfliktbewältigung zu verbessern und die Eltern-Kind-Beziehung zu stabilisieren. Sie und ihr Part- ner setzten alle verfügbaren Ressourcen ein, um den Kindern ein stabiles, geordnetes und förderliches Umfeld zu bieten. Die familiäre Dauerbelas- tung wirke sich psychisch und physisch stark aus, weshalb sie um klare rechtliche Unterstützung und Schutz ersuche. 3.5. 3.5.1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbe- hörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Eine Kindeswohlgefährdung liegt dabei vor, wenn die unge- störte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung des Kindes bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3/b). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kin- desschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Gemäss -8- dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bedingt die Anordnung einer Bei- standschaft, dass der Gefährdung des Kindeswohls nicht durch die Eltern oder eine weniger einschneidende Massnahme nach Art. 307 ZGB begeg- net werden kann. Die Errichtung einer Beistandschaft muss zudem zur Er- reichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.6.1; BGE 140 III 241 E. 2.1). Die Erziehungsbeistandschaft in ihrer mildesten Ausprägung (Un- terstützung durch Rat und Tat) unterscheidet sich kaum von der Erzie- hungsaufsicht nach Art. 307 Abs. 3 ZGB (BREITSCHMID, in: Basler Kommen- tar, Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 308 ZGB). Ein sogenannter Besuchsrechtsbeistand hat im Rahmen der gerichtlich oder behördlich fest- gelegten Besuchsrechtsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten so festzusetzen, dass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden (BREITSCHMID, a.a.O., N. 14 zu Art. 308 ZGB). 3.5.2. Die Behörde, die Kindesschutzmassnahmen anordnet, verfügt über gros- ses Ermessen (Urteile des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2 und 5A_656/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3). Die Anordnung oder Abänderung einer Massnahme setzt in einem gewissen Ausmass die Prog- nose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen we- sentlich mitbestimmt (BGE 120 II 384 E. 4d). Es ist die sachlich richtige Massnahme nicht aufgrund bloss juristischer Klassifikation, sondern unter Würdigung der im Einzelfall bestimmenden sozialen, medizinischen und er- ziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkten anzuordnen (Urteil des Bun- desgerichts 5A_840/2010 vom 31. Mai 2011 E. 3.1.2 m.w.H.). Wo absehbar ist, dass mit der Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB und auch mit ihrer Kombination die gebotene Wirkung nicht erreicht werden kann, sind die schärferen Behelfe von Art. 308, 310 bzw. 311 ZGB zu ergreifen. Ob Weisung und/oder Überwachung genügen oder eine Bei- standschaft anzuordnen ist, hängt von der Intensität der Gefährdung, vor allem aber auch von der Kooperationsbereitschaft der Angesprochenen ab (Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2; BREIT- SCHMID, a.a.O., N. 24 zu Art. 307 ZGB). 3.6. 3.6.1. Der aktenkundige Verlauf zeigt eine erheblich belastete Familiensituation. Diese ist einerseits durch häusliche Gewalt zwischen der Mutter und ihrem Ehepartner, anderseits durch eine Überforderung der Mutter geprägt. Letz- tere steht in besonderem Masse im Zusammenhang mit dem konfliktbelas- teten Verhältnis zum Vater der Betroffenen, dessen fehlender Unterstüt- zung sowie dessen aus ihrer Sicht bestehender Gleichgültigkeit gegenüber den Betroffenen. Die Beschwerdeführerin legt selbst dar, die aktuelle -9- Familiensituation sei für die Betroffenen emotional stark belastend und wirke sich negativ auf deren psychisches Befinden aus; diese befänden sich aufgrund des elterlichen Konflikts in einem Loyalitätskonflikt und hätten in der Vergangenheit sogar Suizidgedanken geäussert. Vor diesem Hintergrund steht vorliegend nicht – wie die Mutter geltend macht – die Frage im Zentrum, ob ihre Rolle als Hauptbezugsperson aus- reichend anerkannt wird. Massgeblich ist einzig der Schutz des Kindes- wohls. Der Kindesschutz bezweckt, auf eine bestehende Situation derart einzuwirken, dass sie sich im Interesse des Kindes verbessert. Nachdem die Beratungen bei der Beratungsstelle G._____ nicht zur gewünschten Beruhigung und Stabilisierung der familiären Situation geführt haben, ist – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – zur Abwendung der Kinds- wohlgefährdung eine weitergehende Unterstützung erforderlich. Anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 5. Mai 2025 befürworteten beide El- ternteile die Unterstützung durch eine Beistandsperson (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung vom 5. Mai 2025). Schliesslich ist festzuhal- ten, dass die Beschwerdeführerin trotz der Erhebung der Beschwerde ge- gen den angefochtenen Entscheid in ihrer Beschwerdeschrift sinngemäss ebenfalls eine entsprechende Unterstützung zum Schutz der Betroffenen beantragt. 3.6.2. Die angeordnete Beistandschaft bezweckt eine Entschärfung des Eltern- konflikts. Die Beistandsperson soll als neutrale und fachkundige Ansprech- person die Eltern in Bezug auf die Ausgestaltung und Ausübung des per- sönlichen Verkehrs sowie dessen Modalitäten sachgerecht beraten, sie da- bei unterstützen und mit ihnen einvernehmliche und im Kindeswohl lie- gende Lösungen erarbeiten. Die unklare zukünftige Aufenthalts- und Obhutssituation der Betroffenen spricht zusätzlich für eine Unterstützung der Familie durch eine Beistand- schaft. Da die Beistandsperson einzig den Interessen der Betroffenen ver- pflichtet ist, ist sie im Rahmen ihres Mandats in der Lage, deren Bedürf- nisse und Anliegen angemessen wahrzunehmen und zu vertreten. Die Klä- rung der Aufenthalts- und Obhutssituation kann dazu beitragen, die bislang bestehenden Spannungen der Betroffenen im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr nach Q._____ zu verringern und ihr psychisches Wohlergehen zu schützen. Zudem ist es wichtig, den Betroffenen zur Bewältigung ihrer familiären Kon- flikte – sowohl im Verhältnis zur Beschwerdeführerin als auch zu deren Partner – eine verlässliche Ansprechperson zur Verfügung zu stellen, wel- che sie mit Rat und Tat unterstützt. Mittels geeigneter Konfliktlösungsstra- tegien können so Auseinandersetzungen zwischen der - 10 - Beschwerdeführerin und den Betroffenen sowie zwischen der Beschwer- deführerin und ihrem Partner möglichst vermieden oder zumindest ent- schärft werden. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der familiäre Konflikt in der Vergan- genheit insbesondere im schulischen Bereich erheblich nachteilig aus- wirkte und das Wohlergehen der Betroffenen beeinträchtigte, was die Schule letztlich zu einer Gefährdungsmeldung veranlasste. Um eine kinds- wohlgerechte Entwicklung der Betroffenen trotz der schwierigen familiären Situation sicherzustellen, erweist sich daher eine Begleitung ihrer schuli- schen, persönlichen und gesundheitlichen Entwicklung als notwendig. Dadurch wird gewährleistet, dass die Beistandsperson bei einer erneuten Gefährdung oder einer Verschlechterung der Situation beziehungsweise der Befindlichkeit der Betroffenen rechtzeitig intervenieren und in Zusam- menarbeit mit den Eltern geeignete Unterstützungsmassnahmen veranlas- sen kann. 3.7. Die für die beiden Betroffenen errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erweist sich damit als geeignete, verhältnismässige und notwendige Kindesschutzmassnahme. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin bezüglich des vorliegenden Verfahrensgegenstandes abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden kann. 5. Gemäss diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Ver- fahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen auszu- richten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.