2. Die zwischen den Eltern vereinbarten Besuchstermine sind schriftlich festzulegen und gelten verbindlich. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 800.00 sowie den Kosten für die Vertretung der Betroffenen von Fr. 100.00, zusammen Fr. 900.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Vater eine Parteientschädigung von Fr. 1'803.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.