1. 1.1 Dem Vater wird ab sofort ein unbegleitetes Besuchsrecht von 3 Stunden am Ort seiner Wahl zugesprochen, jeweils am Mittwoch von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr und alle 14 Tage alternierend am Samstag oder Sonntag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Der Vater hat die Betroffene zu Beginn der Besuchszeit am Wohnort der Mutter abzuholen und am Ende seiner Besuchszeit zum Wohnort der Mutter zurückzubringen.