11.3. Der Kindsvertreter, Rechtsanwalt Andreas Fischer, […], hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, weshalb ihm nur ein moderater, pauschal mit Fr. 100.00 zu entschädigender Aufwand entstanden ist. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Von Amtes wegen werden die Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheids des Familiengerichts Rheinfelden vom 15. Januar 2025 wie folgt konkretisiert resp. angepasst: