inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, ist gestützt auf § 8 AnwT ein Abzug von 25 % vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 48.60; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 135.15) sind die dem Vater entstandenen Parteikosten für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht somit richterlich auf Fr. 1'803.75 festzusetzen.